Gerichtlicher Mahnbescheid erhalten - Was ist zu tun?
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 Published On Feb 21, 2017

Was ist nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides zu tun?
Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg beantwortet diese Frage im Video.

Oftmals Sorge und Unruhe

Im Video teilt Rechtsanwalt Fathieh mit, dass bei den Betroffenen oftmals Sorge und Unruhe ausgelöst werden, wenn diesen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt worden ist.

Überprüfung der Forderung und Prüfung ob Verjährung eingetreten ist

Im Video wird mitgeteilt, dass es wichtig ist, dass nach Erhalt eines Mahnbescheids zunächst geprüft wird, ob die im Mahnbescheid aufgeführte und behauptete Forderung überhaupt besteht. Ferner ist es - so Anwalt Fathieh im Video - wichtig zu prüfen, ob die Forderung nicht vielleicht bereits verjährt ist.
Im Video wird berichtet, dass es oftmals den Betroffenen, wenn bei diesen ein Mahnbescheid eintrifft, gar nicht bekannt ist, dass die im Mahnbescheid bezifferte Forderung vom Gericht noch in keiner Weise überprüft worden ist. Eine mittels eines gerichtlichen Mahnbescheides geltend gemachte Forderung kann möglicherweise auch bereits verjährt sein. Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass die Einrede der Verjährung nach einem erfolgten Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid in einem sich dann gegebenenfalls anschließenden Gerichtsprozess durch die Betroffenen dann noch erhoben werden muss. Denn die Verjährung wird in einem Zivilprozess nicht von Amts wegen geprüft, wie Anwalt Fathieh im Video berichtet.
Im Video wird dargelegt, dass es juristischen Laien oft schwer fällt zu prüfen, ob die im Mahnbescheid aufgeführte Forderung in voller Höhe, also überhaupt besteht oder vielleicht nur teilweise besteht. Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Fathieh kann oft nach Erhalt eines Mahnbescheids mit der Gegenseite nach erfolgtem Widerspruch noch ein Vergleich geschlossen werden, welcher einen niedrigeren Geldbetrag vorsieht als im Mahnbescheid beziffert.

Negativer Schufa-Eintrag

Im Video wird auch berichtet, dass ein negativer Schufa-Eintrag möglicherweise eingetragen wird, wenn gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid und dem danach dann auch ergangenen Vollstreckungsbescheid weder Widerspruch, also gegen den Mahnbescheid, noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt worden sind. Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass ein negativer Schufa-Eintrag bei einer sogenannten Schufa-Eigenauskunft, welche vom Vermieter möglicherweise vor Anmietung einer Wohnung verlangt wird, zu einer Benachteiligung bei der Wohnungssuche führen kann

Nicht immer wird nach einem Widerspruch das Verfahren weiter betrieben.

Im Video wird berichtet, dass In vielen Fällen das Verfahren nach erfolgtem Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid nicht weiterbetrieben wird.
Dies bedeutet, dass es nach der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen gerichtlichen Mahnbescheides nicht in allen Fällen zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren kommt.

Rechtsschutzversicherungen

Im Video wird dargelegt, dass Rechtschutzversicherung oft die Kosten für die anwaltliche Vertretung nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids zahlen - jedoch möglicherweise unter Abzug der sogenannten Eigenbeteiligung.

Mitteilung der Zustellung, Widerspruchsfrist und Vollstreckungsbescheid

Der Zeitpunkt der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids durch das Mahngericht wird dem Antragsteller mitgeteilt. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann der Antragsteller dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Im Video wird ferner berichtet, dass gegen einen Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.
Eingangs des Vidoeos berichtet Rechtsanwalt Fathieh, dass sich seine Kanzlei in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Heidelberger Bismarckplatzes und des Adenauerplatzes befindet.

Weitere Informationen zu der Kanzlei und den Anwälten der Kanzlei Fathieh finden Sie auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.kanzlei-fathieh.de

Kanzlei Fathieh
Poststraße2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kanzlei-fathieh.de

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