Polizeikontrolle | Mitwirkungspflichten | Anwalt | Heidelberg
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 Published On Dec 9, 2016

Polizeikontrolle und Mitwirkungspflichten. Rechtsanwalt Kian Fathieh aus Heidelberg beantwortet im Video die Frage welche Mitwirkungspflichten bei einer Polizeikontrolle bestehen. Das Video wurde am 02. Dezember 2016 aufgenommen.

Da eine Polizeikontrolle jeden Autofahrer und jede Autofahrerin treffen kann ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie bei einer Polizeikontrolle haben und welche Mitwirkungspflichten bestehen. Im Video wird kurz zur Kanzlei Fathieh mitgeteilt, dass diese sich diese in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg, in der Nähe des Heidelberger Bismarckplatzes befindet.

Anwalt Fathieh teilt im Video mit, dass Autofahrer wenn diese von der Polizei ein Anhaltezeichen erhalten haben anhalten müssen. Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video ferner mit, dass Autofahrerinnen und Autofahrer auch ihre Personalien gegenüber der Polizei angeben müssen. Die Polizei hat das Recht den ordnungsgemäßen Zustand des PKW zu überprüfen. Sofern Gefahr im Verzug vorliegt, darf die Polizei das Auto auch vor Ort ohne richterliche Anordnung bei einer Polizeikontrolle durchsuchen. Bei einer Polizeikontrolle müssen PKW Fahrerinnen und PKW Fahrer der Polizei beispielweise ihr Warndreieck, ihren Verbandskasten, den Führereschen und den Fahrzeugschein vorzeigen. Sofern die Polizei Betroffene dazu auffordert, müssen diese auch aus ihrem PKW aussteigen. Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass es ein häufiger Rechtsirrtum ist, dass in Deutschland ein Personalausweis mitgeführt werden muss . Im Video berichtet Rechtsanwalt Fathieh mit, dass es in Deutschland keine Pflicht gibt den Personalausweis mitzuführen.

Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass Betroffene, sofern die Polizeibeamten diesen bei der Kontrolle vorwerfen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben, diese sich zumindest zunächst bei der Polizeikontrolle auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen sollten. Dies dürfe nicht nachteilig ausgelegt werden, zumindest dann, wenn zum Tatvorwurf vollständig geschwiegen wird. Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video auch mit, dass Betroffene eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens auch beispielsweise erst nach erfolgter Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger entscheiden können, ob und gegebenenfalls wann Sie sich in der Sache weiter einlassen. Anwalt Fathieh berichtet, dass dies vorher mit dem Verteidiger besprochen werden kann

Bei einer Polizeikontrolle sollten so wenige Informationen wie möglich offenbart werden, also nur diejenigen, zu denen Betroffene verpflichtet sind. Verkehrssünder überführen sich bei einer Verkehrskontrolle durch ihre nicht notwendige Einlassung oftmals selbst, wie Rechtsanwalt Fathieh mitteilt.

Sofern Ihnen bei einer Polizeikontrolle eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, kann die Mitteilung des Autofahrers vor Ort dazu führen, dass angenommen wird, dass dieser gegen die Verkehrsvorschrift vorsätzlich verstoßen hat. Diese Annahme kann erst dadurch entstehen, dass Autofahrer sich selbst unnötig und freiwillig eingelassen haben eingelassen haben.

Es besteht keine Pflicht bei einem Atemalkoholtest mitzuwirken. Sofern jedoch eine Mitwirkung an einem Atemalkoholtest verweigert wird, kann eine Blutprobe beispielsweise zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration angeordnet werden. Der Entnahme einer Blutprobe sollte niemals freiwillig zugestimmt werden, sondern nur wenn diese richterlich oder polizeilich angeordnet worden ist. Betroffene sind zu einer Einwilligung nicht verpflichtet. Gegen eine richterlich oder polizeilich angeordnete Blutentnahme darf man sich aber sich in keinem Fall wehren, sondern muss diese dann dulden. Gehen auf einer Linie oder andere Tests zur Reaktionsfähigkeit, wie beispielsweise der Finger-Nasen-Test auch im Rahmen einer richterlich angeordneten ärztlichen Untersuchung, sind freiwillig. Hier muss nicht mitgewirkt werden. Rechtsanwalt Fathieh rät dazu gegenüber der Polizei immer höflich und sachlich zu bleiben.

Sofern Ihnen bekanntgegeben worden ist, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, sollten Sie so rasch als möglich einen Strafverteidiger zur Rechtsberatung kontaktieren. Sofern man Ihnen mitgeteilt hat, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, also ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist, sollten Sie insbesondere dann, wenn im konkreten Fall ein Fahrverbot droht, ebenfalls zeitnah eine anwaltliche Erstberatung nachsuchen.

Weitere Informationen zum Thema Vertretung im Verkehrsrecht, Verteidigung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und im Verkehrsstrafrecht erhalten Sie auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kanzlei-fathieh.de

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