Ermittlungsverfahren | üble Nachrede | Anwalt | Heidelberg
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 Published On May 31, 2017

Im Video berichtet Rechtsanwalt Fathieh was nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen übler Nachrede zu tun ist. Das Video wurde am 26. Mai 2017 aufgenommen.

Anwalt Fathieh berichtet im Video dass Betroffene schnell einen Strafverteidiger, zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Erstberatung, kontaktieren sollten, wenn gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede eingeleitet worden ist .

Im Video wird auch mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede oft dergestalt beginne, dass die Betroffenen Post von der Polizei erhalten. Im Video berichtet Rechtsanwalt Kian Fathieh, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Im Video wird mitgeteilt, dass sofern die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen worden ist, ist sogar ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe durch den Gesetzgeber vorgesehen ist.

Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass eine Verurteilung wegen übler Nachrede dazu führen kann, dass hiervon Betroffene als vorbestraft gelten. Anwalt Fathieh weist auf ein Urteil eines baden-württembergischen Landgerichts in der Berufungsinstanz hin, welches einen Angeklagten zu einer Geldstrafe zu 100 Tagessätzen wegen übler Nachrede verurteilt hatte. Wenn dieses Berufungsurteil dann rechtskräftig geworden wäre, hätte der Angeklagte hätte, wenn dieses Berufungsurteil rechtskräftig geworden wäre, hätte dieser Angeklagte als vorbestraft gegolten und die Verurteilung wäre auch in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich geworden. In der Revisionsinstanz hatte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Angeklagten dann freigesprochen.

Im Video berichtet Anwalt Fathieh, dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede meist zu einer Aussageverweigerung bis zu einer erfolgten Akteneisicht raten werde. Meist werde der Strafverteidiger erst nach erfolgter Akteneinsicht und gründlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage mit seinem Mandanten, eine Entscheidung darüber treffen, ob überhaupt eine Einlassung seines Mandanten in der Sache erfolgt. Rechtsanwalt Kian Fathieh teilt im Video mit, dass oft ist nicht bekannt sei, dass einer Vorladung zur Polizei, zwecks einer Beschuldigtenvernehmung, keine Folge geleistet werden muss. Es dürfe auch nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn Beschuldigte zunächst im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigern und dann später in einer gegebenenfalls stattfindenden Hauptverhandlung sich dann erstmals in der Sache einlassen.

Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen

Die üble Nachrede setzt unter anderem voraus, dass eine Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet worden ist. Im Video wird berichtet,, dass Tatsachen dem Beweis zugänglich sind. Die Aussage „heute scheint in Heidelberg um 14 Uhr die Sonne“ wäre eine Tatsache, da diese bewiesen werden könnte. Ein Werturteil wäre demgegenüber keine Tatsache. Die Aussage: Heidelberg sei schöner als Mainz, wäre keine Tatsachenbehauptung sondern ein Werturteil, weil diese Behauptung nicht dem Beweis zugänglich wäre.

Eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede setzt ferner voraus, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die behauptete oder verbreitete Tatsache darf auch nicht erweislich wahr sein.

Anwalt Fathieh weist im Video darauf hin, dass eine üble Nachrede grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Der Strafantrag ist fristgebunden. In § 194 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sind jedoch Ausnahmen normiert.

Üble Nachrede durch eine Bewertung oder ein Posting in sozialen Netzwerken?

Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass oft ist nicht bekannt, ist dass auch durch das Posting auf sogenannten Bewertungsportalen je nach Fallkonstellation eine üble Nachrede gegeben sein kann. Wegen Postings in sozialen Netzwerken gibt es in der Praxis auch häufig Strafanträge und Strafanzeigen von Mitgliedern sozialer Netzwerke wegen dort erfolgten Postings anderer Personen. Häufig werden Nach einer Üblen Nachrede auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Anwalt Fathieh berichtet im Video, dass je nach konkreter Fallgestaltung die üble Nachrede durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann. In einem solchen Fall ist die üble Nachrede dann nicht rechtswidrig.

Weitere Informationen zum Strafrecht finden Sie auf folgenden Kanzleiunterseiten:

https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

und

https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafr...

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Tel: 06221 979920
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