Strafanzeige und Strafantrag | Anwalt | Heidelberg
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 Published On Sep 27, 2017

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg beantwortet im Video die Frage, was die Begriffe Strafanzeige und Strafantrag bedeuten und erklärt den Unterschied.

Eine Strafanzeige liegt vor, wenn wahrheitsgemäß Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden, also z.B. die Kriminalpolizei, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft berichtet werden, die nach Meinung des Anzeigenden einen Anlass für eine Strafverfolgung zur Folge haben. Auch bei einem Amtsgericht kann eine Strafanzeige gestellt werden, wie Rechtsanwalt Fathieh im Video mitteilt..

Im Video wird berichtet, dass es auch möglich ist, eine Strafanzeige mündlich zu stellen. Die Person, welche die Strafanzeige stellt, muss nicht selbst Opfer einer Straftat geworden sein. Wenn eine Strafanzeige mündlich erfolgt, ist diese zu beurkunden, so Rechtsanwalt Fathieh im Video. Eine Strafanzeige beinhaltet die wahrheitsgemäße Mitteilung eines Sachverhaltes, also von Tatsachen.

Es ist, wie im Video berichtet wird, ein Rechtsirrtum, dass eine Strafanzeige zurückgenommen werden kann. Dies ist unzutreffend. Nach einer erfolgten Strafanzeige entscheiden die Strafverfolgungsbehörden ob ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Sofern dies bejaht wird, wird strafrechtlich ermittelt. Dies kann der Anzeigende dann nicht mehr durch die Rücknahme seiner Strafanzeige ändern.

Anders als eine Strafanzeige kann demgegenüber ein Strafantrag zurückgenommen werden. Absolute Antragsdelikte, können nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Zu den absoluten Antragsdelikten gehören zum Beispiel der Hausfriedensbruch und der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades und mit Einschränkung auch die Beleidigung. Im Video legt Rechtsanwalt Fathieh dar, dass es ferner auch sogenannte relative Antragsdelikte gibt. Anders als absolute Antragsdelikte können relative Antragsdelikte auch verfolgt werden, wenn kein Strafantrag gestellt worden ist, sofern im konkreten Fall die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung und die Sachbeschädigung sind beispielsweise relative Antragsdelikte.

Der Strafantrag kann in der Regel, es gibt also Ausnahmen, nur bis zu einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Es gibt Besonderheiten zur Berechnung des Fristendes, wenn dieses beispielsweise auf einen Sonntag fällt. Die Frist beginnt ab Kenntnis von der Straftat und dem Täter. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes kann für Betroffene je nach Fallkonstellation schwierig sein. Die Frage, wer berechtigt einen Strafantrag zu stellen, hängt von der Konstellation des Falles ab. Dies kann der Verletzte, der gesetzliche Vertreter, bei Soldaten und Beamten je nach Fallkonstellation möglicherweise der Dienstvorgesetzte sein. Der Strafantrag kann zurückgenommen werden und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Er kann nach erfolgter Rücknahme aber nicht noch einmal gestellt werden.

Im Video wird berichtet, dass Beschuldigte, wenn gegen diese strafrechtlich ermittelt wird, schnell einen Strafverteidiger zur Erstberatung kontaktieren sollten. Rechtsanwalt Fathiehlberichtet im Video, dass oftmals wichtige Weichen zu Beginn des Strafverfahrens gestellt werden. Häufig belasten sich Beschuldigte durch Ihre eigene unnötige Einlassung vor einer erfolgten Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren selbst. Nicht selten führt in Strafverfahren erst die eigene Einlassung des Beschuldigten zu seiner späteren Verurteilung.

Weitere Informationen zur Thematik Strafanzeige und Strafantrag gibt es auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

Weitere Informationen zum Thema Strafrecht gibt es auf den folgenden Unterseiten der Kanzlei Fathieh:

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