Vorladung zur Polizei erhalten - Was ist zu tun?
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 Published On Sep 14, 2016

Sie haben eine Vorladung zur Polizei erhalten? Rechtsanwalt Kian Fathieh aus Heidelberg erklärt Ihnen, was jetzt zu tun ist.

Wer als Beschuldigter eine Vorladung zur Polizei erhält, muss dieser zunächst keine Folge leisten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Sie vorgeladen hätte.

Rechtsanwalt Fathieh weiß dank seiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger, dass es für einen Beschuldigten, der eine Vorladung zur Polizei erhalten hat, wichtig ist, sich anwaltlich beraten zu lassen und eine gemeinsame Strategie für das weitere Vorgehen zu entwickeln.

Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten (sog. nemo-tenetur-Grundsatz), also sich als Beschuldigter einzulassen. Selbst dann, wenn ein Beschuldigter in einem Strafverfahren zunächst die Aussage verweigert und sich erst später in der Hauptverhandlung in der Sache einlässt, darf dies nicht nachteilig gewertet werden, zumindest dann nicht, wenn zum Tatvorwurf vollständig geschwiegen wurde.

Bei der Frage, ob es für einen Beschuldigten sinnvoll ist, dass sich dieser zur Sache einlässt oder nicht, sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weiß Rechtsanwalt Fathieh.

Um sich einen Überblick für eine fach- und sachgerechte Beratung zu verschaffen, sollte der mit dem Mandat betraute Anwalt zunächst die Akten einsehen und dann mit dem Beschuldigten besprechen, ob besser geschwiegen oder ein vollständiges und reumütiges Geständnis abgegeben werden soll. Je nach konkreter Fallkonstellation kann, so Rechtsanwalt Fathieh, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger bereits eine Vielzahl von Mandanten in solch einer Situation erfolgreich beraten hat, der eine oder der andere Weg den Interessen des Beschuldigten am besten gerecht werden.

Rechtsanwalt Fathieh rät Ihnen im Video: Sollten Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben, dann setzten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse umgehend und bevor Sie sich einlassen, mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. In diesem frühen Stadium des Verfahrens werden oft wichtige Weichen gestellt, die für eine strafrechtliche Verurteilung von entscheidender Bedeutung sein können.

Weitere Informationen zum Thema Vorladung zur Polizei erhalten Sie auf folgender Kanzleiunterseite: https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

Anschrift der Kanzlei:

Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Telefon: 06221 / 97 99 20
Telefax: 06221 / 97 99 99
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.Kanzlei-Fathieh.de

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