Insolvenzverschleppung | Geschäftsführer | GmbH | UG
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 Published On Jul 26, 2017

Wann macht sich ein Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG wegen Insolvenzverschleppung strafbar und was ist nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung zu tun? Rechtsanwalt Fathieh beantwortet diese beiden Fragen im Kanzleivideo vom 20. Juli 2017.
Rechtsanwalt Fathieh berichtet m Video, dass es sich bei der Insolvenzverschleppung, gemäß § 15 a der Insolvenzordnung um ein klassisches Geschäftsführerdelikt handelt. Im Video wird berichtet, dass wer es als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person, also zum Beispiel einer GmbH, einer UG oder Aktiengesellschaft unterlässt unverzüglich, aber spätestens nach drei Wochen, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar macht. Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die fahrlässige Insolvenzverschleppung ist mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Rechtsanwalt Kian Fathieh berichtet im Video, dass es leider ein weitverbreiteter Rechtsirrtum ist, dass man immer drei Wochen Zeit habe einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies ist unrichtig. Der Insolvenzantrag muss vielmehr ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, wenn und sobald man von der Insolvenz Kenntnis erhalten hat. Bei der Drei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. Es kommt auf den Einzelfall an, ob diese in der konkreten Fallkonstellation zur Verfügung steht. In vielen Fällen muss der Insolvenzantrag schon vor der drei Wochen Frist gestellt werden. Im Hinblick auf die Fragestellung, wann im konkreten Einzelfall ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, sollte immer eine anwaltliche Rechtsberatung stattfinden, so Rechtsanwalt Fathieh in dem Video. Ferner wird im Video berichtet, dass Geschäftsführern oft nicht bewusst ist, dass die Insolvenzgerichte verpflichtet sind die Staatsanwaltschaften über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Dies gilt – wie im Video berichtet wird - auch dann, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Oft sei nicht bekannt, dass eine Insolvenzverschleppung auch fahrlässig begangen werden kann. Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass nach Ansicht des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes die Pficht zur Stellung des Insolvenzantrages auch nicht dadurch entfällt, dass bereits zuvor ein Gläubiger schon einen Insolvenzantrag gestellt hat. Oft werden Insolvenzanträge durch die Geschäftsführer zu spät gestellt. Im Video wird auch die Frage erörtert, was tun ist , nachdem Ihnen eröffnet worden ist, dass gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich ermittelt wird. Beschuldigte sollten schnell einen Strafverteidiger, zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Rechtsberatung kontaktieren. Denn oft werden Weichen zu Beginn des Strafverfahrens gestellt. Daher sollte eine Strafverteidigung rasch erfolgen. Bis zu einer anwaltlichen Erstberatung sollten Beschuldigte jegliche Einlassung in der Sache unterlassen, wie Rechtsanwalt Fathieh im Video mitteilt.

Es gibt eine spezielle Unterseite der Kanzlei Fathieh zum Thema Insolvenzverschleppung:
https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

Es gibt zwei Unterseiten der Kanzlei zur Thematik Wirtschaftsstrafrecht:

https://www.heidelberg-strafrecht.de/...

und

https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafv...

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