Filesharing und Verjährung
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 Published On Mar 15, 2017

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berichtet im Video über die Verjährung in Filesharing-Fallkonstellationen

Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass je nach Fallkonstellation drei verschiedene Ansprüche nach erfolgtem Filesharing möglicherweise gegeben sind und zwar

1. den Lizenzschaden
2. den Unterlassungsanspruch und ferner
3. den Aufwendungsersatzanspruch

Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass es wichtig zu wissen sei, dass alle diese drei Ansprüche unterschiedlich verjähren.

Im Video wird von Anwalt Fathieh berichtet, dass ein gegebenenfalls je nach konkreter Fallkonstellation möglicherweise bestehender Lizenzschaden nach der Rechtsansicht des für Urheberecht zuständigen Ersten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe erst in 10 Jahren ab seiner Entstehung verjährt. Im Video wird berichtet, dass dies der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, also ein Senat des höchsten deutschen Zivilgerichtes , so in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 so vertreten hat. Im Video teilt Rechtsanwalt Fathieh mit, dass der Entscheidungsname dieses Urteils „Everytime we touch“ lautet . Bis zu diesem Urteil hatten die meisten deutschen Gerichte bei dem Lizenzschaden eine dreijährige Verjährung angenommen.
Im Video wird dargelegt, dass der nach erfolgtem Filesharing gegebenenfalls bestehende Unterlassungsanspruch und Aufwendungsersatzanspruch wie bisher nach herrschender Meinung drei Jahre verjähren. Die Verjährung beginne jedoch bei beiden Ansprüchen erst mit Schluss des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen, wie im Video berichtet wird. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet die Anwaltskosten. Im Video wird mitgeteilt, dass nach Ansicht des Ersten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 im Hinblick auf die Anwaltskosten in Filesharing-Fällen die Verjährung frühestens mit Schluss des Jahres beginnt, in dem das Abmahnschreiben versendet worden ist.

Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides

Im Video teilt Rechtsanwalt Fathieh mit, dass die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides möglicherweise gehemmt wird. Rechtsanwalt Fathieh berichtet jedoch auch, dass nicht jeder Mahnbescheid die Verjährung hemmt.

Verhandlungen über den Anspruch

Im Video wird erörtert, dass auch Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände die Verjährung gemäß § 203 BGB hemmen. Im Video teilt Rechtsanwalt Fathieh mit, dass er aus diesem Grunde in allen Fällen nach Erhalt einer Abmahnung zu einer anwaltlichen Erstberatung rät.

Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis

Anwalt Fathieh berichtet im Video auch, dass oft wird nicht gesehen wird, dass ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis möglich ist. Ein Anerkenntnis könne auch durch konkludentes, also schlüssiges Verhalten erfolgen. Für den Neubeginn der Verjährung sei dann ein Verhalten notwendig, durch welches das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird.

Weitere Informationen zum Thema Filesharing gibt es auf den folgenden Kanzleiunterseiten: http://www.kanzlei-fathieh.de/Filesha...

und https://www.kanzlei-fathieh.de/Intern...

und https://www.kanzlei-fathieh.de/Abmahn...

Kanzlei Fathieh
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Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
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Internet: www.kanzlei-fathieh.de

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