Die Liechtensteiner Stiftung
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 Published On Aug 8, 2023

▬▬ Weiterführende Informationen ▬▬
https://kanzlei-rieger.eu/liechtenste...

▬▬ Inhalt ▬▬
00:00 Intro
00:34 Einleitung
01:20 Besonderheiten der Liechtensteiner Stiftung
03:19 Hauptaufgabe einer Stiftung
04:08 Gründung: Vorbereitung, Dauer, Ablauf
05:12 Für wen ist eine Stiftung geeignet?
06:51 Die Rechtsperson Stiftung
07:50 Liberaler Grundgedanke
08:34 Stiftungsrecht
10:14 Selbstverwaltung
11:18 Aufbau einer Stiftung: Der Stifter und Stiftungsrat
14:07 Was kann in eine Stiftung eingebracht werden?
15:11 Schlusswort

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▬▬ Über dieses Video ▬▬
Cornelius Rieger und Dr. Alexander Lins erklären die Stiftung in Liechtenstein.

Die Stiftung in Liechtenstein ist eine einzigartige Rechtsform, die sich zur Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung eignet. Im Gegensatz zu Gesellschaften, wie der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gehört eine liechtensteinische Stiftung sich selbst und es gibt keinen Gesellschafter. Der Stifter überträgt seine Kompetenzen an den Stiftungsrat nach der Gründung. Der Stifter kann allerdings weiterhin Einfluss auf die Geschicke der Stiftung nehmen, entweder durch eigene Tätigkeit im Organ oder durch Vertrauenspersonen im Beirat oder Protektorat.

Die Mindesteinlage für eine Stiftung beträgt 30.000 Euro, Schweizer Franken oder US Dollar. Für eine effektive Nutzung der Stiftung wird jedoch ein Vermögen von mindestens 250.000,- EUR empfohlen. Bei der Gründung einer Stiftung wird ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnet und es sind verschiedene Unterlagen auszufüllen, einschließlich Dokumentationen über den Stifter und die Herkunft der Vermögenswerte.

Die liechtensteinische Stiftung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie wird vom Stiftungsrat, auch Stiftungsvorstand genannt, geleitet. Dieser trägt die Verantwortung für die Geschicke der Stiftung. Es gibt eine Kontrolle durch den Stifter und die Begünstigten mittels Informations- und Auskunftsrechten sowie durch die staatliche Stiftungsaufsicht oder einen Protektor, der auf den Stiftungsrat einwirken kann.

Die liechtensteinische Stiftung kann ihren Sitz zwar verlegen, muss aber grundsätzlich in Liechtenstein erhalten bleiben. Dies dient dem Vermögensschutz und der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Vermögenseinbringung ist eine Anfechtung des Einbringungsakts durch Erben oder sonstige Gläubiger nicht mehr möglich. Dies schützt das Stiftungsvermögen vor dem Zugriff Dritter.

Die Organstruktur der Stiftung besteht aus dem Stifter, der die Verfassung der Stiftung vorgibt, dem Stiftungsrat, der die Stiftung verwaltet und die Verantwortung trägt, sowie weiteren Organen wie dem Beirat oder Protektor, die die Verwaltung des Vermögens überprüfen.

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